Entscheidung des LAG Köln: Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Urlaubsverfall

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Info zum Urteil des LAG Köln - 4 Sa 242/18 - vom 09.04.2019


Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig auf den drohenden Verfall des Urlaubs aus den zurückliegenden Jahren hinweisen muss. Diese Entscheidung wurde u. a. aus der jüngsten EuGH-Rechtsprechung her abgeleitet. Das Weiteren wurde in dem Urteil klargestellt, dass es sich bei einer wöchentlichen Verkürzung der Arbeitszeit um keinen Erholungsurlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) handelt. Ein geringerer Arbeitszeitumfang stellt somit keine Abgeltung von bestehenden Urlaubsansprüchen dar.