Strafbewehrte Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages

Durch den massiven Anstieg der Infektionen mit dem neuartigen SARS-CoV-2-Virus entstanden und entstehen bei einer Vielzahl von Betrieben wirtschaftliche Schäden. Bei hiervon betroffenen Unternehmen kann sich daher die Frage nach einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit stellen und damit nach dem Bestehen einer strafbewehrten Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags. Der Umgang hiermit ist Gegenstand laufender rechtspolitischer Forderungen und Arbeiten. Die Schwebephase löst rechtliche und tatsächliche Unsicherheiten aus. Kontaktieren Sie uns hierzu jederzeit gerne und lassen Sie sich beraten. RUNKEL ist durch führende Mitwirkung in der Verbandsarbeit auf dem aktuellen Stand und kann bewerten, was zu veranlassen ist und was nicht.