Neues Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht verabschiedet

Durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 wird u. a. die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Dies gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung aus den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie resultiert. 

 

Darüber hinaus wird die Haftung von Geschäftsleitern für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife sowie die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, für drei Monate eingeschränkt. Auch Leistungen, die während der Aussetzung erfolgen, sind nur noch eingeschränkt anfechtbar. 

 

Die gesetzliche Regelung tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und gilt vorerst bis zum 30. September 2020.

 

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