BGH kippt Bankgebühr - AGB-Klausel für Zusatzleistungen zum Basiskonto unrechtmäßig, wenn der Zusatzaufwand ausschließlich auf Kunden von Basiskonten umgelegt wird.

Mit Urteil vom 30.06.2020 - XI ZR 119/19 - hat der BGH der Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände statt gegeben. Der Verband begehrte die Feststellung, dass das Entgelt für die grundlegenden Funktionen eines Basiskontovertrags angemessen sein muss, wobei für die Beurteilung der Angemessenheit insbesondere die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten zu berücksichtigen sind.

 

Worum ging es konkret?
Die Bank bietet ein Basiskonto zum monatlichen Grundpreis von 8,99 EUR an. Die in diesem Preis enthaltenen Leistungen umfassen insbesondere die Nutzung von Online-Banking, Telefon-Banking und Bankingterminals, die Nutzung des Bank Card Service, Kontoauszüge am Bankterminal, beleglose Überweisungen sowie die Einrichtung und Änderung von Daueraufträgen über Online-Banking und Bankingterminal.

 

Für beleghafte Überweisungen, für Überweisungen und die Einrichtung oder Änderung von Daueraufträgen über einen Mitarbeiter der Beklagten im telefonischen Kundenservice oder in der Filiale sowie für ausgestellte oder eingereichte Schecks hat der Inhaber eines Basiskontos ein zusätzliches Entgelt von jeweils 1,50 EUR zu entrichten.

 

Das sagt der BGH

Das Entgelt für ein Basiskonto ist jedenfalls dann nicht angemessen im Sinne des § 41 Abs. 2 ZKG, wenn in dem verlangten Entgelt Kostenbestandteile enthalten sind, die entweder gar nicht oder jedenfalls nicht nur auf die Nutzer der Basiskonten umgelegt werden dürfen. 

 

Diese Vorschrift schließt es nach ihrem Sinn und Zweck insbesondere allgemein aus, den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Zusatzaufwand oder die mit der Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontos verbundenen Kosten allein auf die Inhaber von Basiskonten umzulegen.

 

Vielmehr müssen diese Kosten von den Instituten durch die im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreise erwirtschaftet werden. Dagegen habe die beklagte Bank verstoßen, indem sie nach den von ihr vorgelegten Kostenkalkulationen für das Basiskonto und die übrigen Girokonten den mit der Führung der Basiskonten verbundenen Mehraufwand ausschließlich auf die Basiskonten umgelegt hat.

 

Falls Sie Fragen zu den möglichen Auswirkungen des Urteils auf Ihre Bankgebühren haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.