Insolvenzanfechtung, Gesellschafter- und Geschäftsführerhaftung

 

Auch Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgenommen werden, können unter unterschiedlichen Voraussetzungen anfechtbar sein und müssen dann vom entsprechenden Leistungsempfänger zurückabgewickelt werden.

 

So ist dem juristisch nicht versierten Vertretungsorgan oftmals nicht klar, ob sich sein Unternehmen nur in einer vorübergehenden Auftragsflaute befindet oder der Weg schnurstracks in die Zahlungsunfähigkeit und somit die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags führt. Für den Geschäftsführer kann das Unterlassen der rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrages handfeste Konsequenzen haben, das enorme Haftungsrisiko bedeutet im schlimmsten Fall die eigene Privatinsolvenz; möglicherweise sogar eine Haftstrafe wie im prominenten Fall der Familie Schlecker.


Aber auch den Gesellschafter, der sich durch die Rechtswahl seiner Gesellschaft sicher wähnt, kann die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages treffen, etwa wenn die Gesellschaft in Ermangelung von Geschäftsführern „führerlos“ wird.

 

Derartige Risiken gilt es rechtzeitig zu kennen. Hierbei unterstützen wir Sie mit unserer Erfahrung und unserem spezialisierten Know How.

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