Insolvenzverwaltung

 

Bei juristischen Personen und bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen kein Gesellschafter persönlich haftet, etwa einer GmbH & Co. KG, besteht eine Pflicht zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags. Verstöße gegen die Antragspflicht können zu Schadensersatzverpflichtungen führen sowie strafbar sein. Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags besteht, wenn bei der Gesellschaft die Eröffnungsgründe der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung vorliegen. Ist dies der Fall, ist der Eröffnungsantrag unverzüglich einzureichen, also ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch binnen drei Wochen.
 
Die Insolvenzordnung kennt insbesondere:
 

  • Das Regelinsolvenzverfahren
  • Das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung
  • Das Schutzschirmverfahren
  • Das Verbraucherinsolvenzverfahren

Innerhalb aller Verfahrensarten bietet die Insolvenzordnung das Instrument des Insolvenzplans an. Im Insolvenzplan können die Verfahrensbeteiligten in weitgehender Autonomie vom Regelverfahren abweichende Vereinbarungen treffen. Insbesondere kann in einem Insolvenzplan eine Regelung zum Erhalt des Unternehmens getroffen werden.
 
Eine Insolvenz kann eine Chance sein.

Wann immer es mach- und vertretbar ist, setzen wir uns als Insolvenzverwalter für den Erhalt und die Sanierung des Unternehmens ein. Erfahrung, Know-How und Schnelligkeit entscheiden oftmals über den Erfolg eines Verfahrens.

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